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Arbeit der Inhaftierten

Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen gemäß § 1 JVollzGB III die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (sog. (Re-) Sozialisierung).

Die Gefangenenbeschäftigung ist ein zentrales Resozialisierungsmittel im Justizvollzug und somit von wesentlicher Bedeutung bei der Behandlung der Gefangenen.

Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, schulische Bildung, Ausbildung und Weiterbildung sollen insbesondere dem Ziel dienen, den Gefangenen Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu erhalten oder zu fördern ( § 42 JVollzGB III ). Durch sinnvolle und nützliche Arbeit sollen die Gefangenen an ein auf eigener Arbeit aufgebautes geregeltes Leben gewöhnt werden. Durch berufliche und schulische Bildungsmaßnahmen soll zudem eine berufliche Perspektive eröffnet werden.

Strafgefangene sind gesetzlich verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung sie aufgrund ihres körperlichen Zustands in der Lage sind ( § 47 JVollzGB III ). Untersuchungsgefangene sind grundsätzlich nicht zur Arbeit verpflichtet, es wird Ihnen jedoch auf Wunsch Gelegenheit gegeben, zu arbeiten.

Die Justizvollzugsanstalt Offenburg bietet den Inhaftierten mit verschiedenen beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen eine solide Vorbereitung auf das Berufsleben und verbessert so die Chance um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

Zu den einzelnen Bildungsmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt klicken Sie hier. Nähere Informationen zum Vollzuglichen Arbeitswesen (VAW) erhalten Sie hier.

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