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Paketempfang

Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. Der Inhaftierte beantragt bei der Justizvollzugsanstalt die Zusendung bestimmter Gegenstände in diesem Paket. Falls die Gegenstände genehmigt werden, erhält der Inhaftierte einen Paketaufkleber, den er Ihnen zusendet und der gut sichtbar auf dem Paket anzubringen ist.

Sie können insbesondere ein Paket mit Kleidung nach unserem Rahmenverzeichnis (nur Kleidung, sonst nichts) hierher senden. 

Nicht zugelassen ist die Zusendung von Nahrungs- und Genussmitteln in Paketen. Stattdessen können Sie dem Inhaftierten Geld einbezahlen (siehe Geldeinzahlungen für Gefangene). Ebenfalls nicht zugelassen sind Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden oder die durch Vermittlung der Anstalt zu erwerben sind (z.B. Elektrogeräte, Bücher, CDs).

Aus Sicherheitsgründen können Pakete nur zugesandt werden und nicht an der Pforte der Justizvollzugsanstalt abgegeben werden.

Die maximale Paketgröße beträgt 60 x 40 x 70 cm.

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