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Paketempfang

Der Empfang von Paketen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt. Der Inhaftierte beantragt bei der Justizvollzugsanstalt die Zusendung bestimmter Gegenstände in diesem Paket. Falls die Gegenstände genehmigt werden, erhält der Inhaftierte einen Paketaufkleber, den er Ihnen zusendet und der gut sichtbar auf dem Paket anzubringen ist.

Nicht zugelassen ist die Zusendung von Nahrungs- und Genussmitteln in Paketen. Stattdessen können Sie dem Inhaftierten Geld einbezahlen (siehe Geldeinzahlungen für Gefangene). Ebenfalls nicht zugelassen sind Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden oder die durch Vermittlung der Anstalt zu erwerben sind (z.B. Elektrogeräte, Bücher, CDs und Kleidung).

Aus Sicherheitsgründen können Pakete nur zugesandt werden und nicht an der Pforte der Justizvollzugsanstalt abgegeben werden.

Die maximale Paketgröße beträgt 60 x 40 x 70 cm.

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