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Besuchsregelung

Sehr geehrte Damen und Herren,

noch immer ist unser Besuch durch Corona beeinträchtigt. Bis auf Weiteres gehen die nachfolgend in „Rot“ abgedruckten Regelungen, die zum 1.1.2023 geändert wurden, den danach abgedruckten „normalen“ Regelungen vor, soweit sie Sachverhalte abweichend regeln.

Besuchstermine bei Gefangenen können von den Besuchern unter der angegebenen Nummer (0781/96930-6400) vereinbart werden.

Seit Anfang des Jahres sind alle Besucher unabhängig vom Immunisierungsstatus zum Besuch zugelassen. Zum Besuch müssen die Besucher frei von Covid-Symptomen sein und dies im Fragebogen bestätigen. Zusätzlich erfolgt eine kontaktlose Temperaturmessung. Es wird dringend empfohlen, sich vor dem Besuch zu Hause einem Selbsttest auf Covid zu unterziehen, weil beim Eintrag einer Infektion in die Anstalt ggf. der Besuch wieder ausgesetzt werden müsste.

Seit dem 1.1.2023 sind für Gefangene in der JVA Offenburg zwei monatliche Präsenzbesuche für die Dauer von 1,5 Stunden (Strafhaft) und 45 Minuten (Untersuchungshaft) zugelassen. Der Erwerb von Getränken, Süßigkeiten etc. aus den Automaten vor der Besuchsabteilung ist nach wie vor nicht möglich.

Nach Betreten der Anstalt wird auf dem Weg zum Besuch das Tragen einer FFP 2-Maske empfohlen.

Besuche bei Strafgefangenen sind montags, mittwochs donnerstags und freitags sowie an Samstagen im großen Besucherraum zu den üblichen Besuchszeiten möglich. Bei der Begrüßung und Verabschiedung ist kurzer körperlicher Kontakt (Umarmung) zulässig. Es verbleibt bei drei Besuchergruppen im Besuchsraum; da-bei sind drei Besucher pro Besuch gestattet.

Besuche bei U-Gefangenen sind montags, mittwochs, donnerstags und freitags zu den üblichen Besuchszeiten in den kleinen U-Haft-Besuchsräumen möglich. Pro Besuch sind zwei Erwachsene oder ein Erwachsener mit Kind zugelassen. Es wird empfohlen, eine Maske zu tragen.

Langzeitbesuche (LZB) sind unter den bekannten Voraussetzungen wieder möglich. Der LZB findet statt einer sonstigen Besuchsmöglichkeit einmal monatlich statt. Für die Dauer des LZB entfällt die Maskenempfehlung; körperlicher Kontakt ist möglich. Nach dem LZB können Gefangene zum Tragen einer FFP2- Maske außerhalb ihres Haftraumes für 5 Tage und zu Covid-Testungen verpflichtet werden.

Stand: 27.3.2022


Besuche können grundsätzlich nur nach Voranmeldung stattfinden.

Besuchstermine werden ausschließlich telefonisch am Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 11.30 Uhr und von 13.00 bis 15.00 Uhr unter der Telefonnummer: 0781 / 969 30 - 6400 vergeben.


Besuchszeiten

Montag und Mittwoch bis Samstag 8:00 bis 11:30 und 12:45 bis 16:00 Uhr
Untersuchungshaft nach Vereinbarung in diesen Zeiträumen
Strafhaft in den Zeiträumen von 8:00 bis 9:30 Uhr, 10:00 bis 11:30 Uhr, 12:45 bis 14:15 Uhr, 14:30 bis 16:00 Uhr

Dienstags (Ausnahme: Rechtsanwälts- und Behördenbesuche) sowie an Sonn- und Feiertagen werden keine Besuche durchgeführt.


Anzahl und Dauer der Besuche

Die gesamte Dauer der Besuche für Strafgefangene beträgt 4,5 Stunden im Monat und soll auf drei Besuche je 1,5 Stunden (davon mindestens einer vormittags, maximal einer samstags) aufgeteilt werden. Bei Untersuchungsgefangenen setzt das Gericht die Besuchsdauer und die Art der Überwachung fest; Samstagsbesuche sind bei akustischer Besuchsüberwachung (das ist hier der Regelfall) nicht möglich.
Bei begründetem Bedarf und freien Besuchskapazitäten können auf vorherigen Antrag im Einzelfall zusätzlich Sonderbesuche bewilligt werden.
An Samstagen kann monatlich maximal ein Besuch je 1,5 Stunden gewährt werden.


Bitte beachten Sie

  • Besucher sollen sich 45 Minuten vor Beginn der Besuchszeit bei der Anstalt befinden, damit eine Kontrolle rechtzeitig vor Besuchsbeginn abgeschlossen werden kann. Bei späterem Erscheinen besteht das Risiko, dass der Besuch nicht stattfinden kann. 
  • Einlass ist nur nach vorheriger Anmeldung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass möglich (Führerscheine oder ähnliche Schriftstücke gelten nicht als Ausweis!).
  • Zum Besuch sind höchstens drei Personen und ein Kleinkind unter 2 Jahren zugelassen. Kinder ab 2 Jahren werden als Person gerechnet.
  • Minderjährigen wird nur in Begleitung berechtigter Erwachsener Einlass zum Besuch gewährt.
  • In allen Besucherräumen und auch auf den Fluren ist das Rauchen verboten.
  • Zum Besuch eines Untersuchungsgefangenen bedarf es regelmäßig einer schriftlichen Besuchsgenehmigung des zuständigen Richters oder Staatsanwalts (Faxe oder Kopien der Besuchsgenehmigung können nicht anerkannt werden).
  • Besucher werden nach Betreten der Anstalt mit einem Metallsuchrahmen und durch Abtasten und Anschauen kontrolliert. Mäntel und Jacken etc. sind in Schließfächern zu deponieren, ebenso Accessoires wie Hüte, Kappen, Schals, Sonnenbrillen, große Schmuckstücke etc. Gleiches gilt für den Geldbeutel. 
  • Besucher können pro Besuch maximal ein Besucherpaket mit Nahrungsmittel und Tabak im Wert von 13,-€ (alternativ: 2 Nichtraucherpakete zu 6,50 €) für den Inhaftierten erwerben. Zusätzlich können für bis zu 12,-€ Getränke aus dem Automaten sowie ein (drittes) Nichtraucherpaket zum Verzehr beim Besuch erworben werden. Die Warenautomaten in der Besuchsabteilung akzeptieren lediglich Wertmünzen (kein Bargeld). Daher müssen die Besucher im Eingangsbereich der Anstalt Wertmünzen erwerben. Dieser Automat akzeptiert Münzen ab 10 Cent und Scheine bis 20 €. Ein Rücktausch der Wertmünzen ist nicht möglich; bitte tauschen Sie deshalb nur den benötigten Betrag.
  • Im Übrigen ist die Übergabe von Lebensmitteln oder sonstigen Gegenständen jeder Art bei Besuchen nicht zulässig und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
  • Das Einbringen von Handys ist nicht gestattet.
  • Die Besuche dürfen aus Gründen der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder aus Gründen der Behandlung überwacht werden.
  • Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn der Besucher oder der Gefangene trotz Abmahnung gegen Anordnungen verstößt. Bei schweren Verstößen kann die Abmahnung unterbleiben und der Besuch sofort abgebrochen werden.
  • Während des Besuchs sind Toilettengänge nicht gestattet. Es besteht die Möglichkeit, vor und nach dem Besuch eine Toilette aufzusuchen.
  • Stillen ist in den Besuchtsräumen nicht möglich. Getränke für Babys und Kleinkinder können in durchsichtigen Fläschchen mitgebracht werden. 

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