Die ordentliche Gerichtsbarkeit
Zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit gehören die Amtsgerichte , die Landgerichte , die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte sind zuständig für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und für Strafsachen. Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten können zwischen Privatpersonen oder auch sogenannten "juristischen" Personen stattfinden. Häufig vorkommender Streitgegenstand bei den ordentlichen Gerichten sind Ansprüche aus Kauf-, Miet-, Werk- oder Dienstverträgen, Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen, Erbschaftsangelegenheiten oder Nachbarschafts- streitigkeiten. Die ordentlichen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn Ansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgt werden. Neben diesen "streitigen" Verfahren werden vor den ordentlichen Gerichten auch Angelegenheiten der sogenannten "freiwilligen Gerichtsbarkeit" behandelt. Dies sind z. B. Vormundschafts-, Betreuungs-, Nachlass-, Grundbuch- und Registersachen.
Von den genannten bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind die Verfahren zu unterscheiden, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten betreffen. Auch diese Verfahren gehen vor die ordentlichen Gerichte.
Arbeitsgerichtsbarkeit
Der Arbeitsgerichtsbarkeit gehören die Arbeitsgerichte , das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht an. Diese Gerichte sind zuständig für alle Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sowie für Streitigkeiten der Tarifpartner untereinander und solche, die das Betriebsverfassungsrecht betreffen. Streitsachen aus dem Arbeitsverhältnis können Klagen auf Lohn oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sein, sie können auch Gegenstände wie Schadensersatzansprüche, Kündigung, Urlaub, Zeugnisse usw. betreffen. Das Kollektivarbeitsrecht ist dann betroffen, wenn es um den Inhalt und die Gültigkeit von Tarifverträgen geht, um die Rechtmäßigkeit von Streik und Aussperrung oder andere Angelegenheiten der Betriebsverfassung.
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird repräsentiert durch die Verwaltungsgerichte, den Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht. Hier werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art ausgetragen. Dies können z. B. Klagen von Bürgern gegen belastende Entscheidungen der Verwaltungsbehörden sein, aber auch Streitigkeiten zwischen Bürger und Behörde wegen der Erteilung oder Versagung einer Bauerlaubnis . Vor den Verwaltungsgerichten wird überprüft, ob ein Hoheitsträger (Staat, Stadt oder Gemeinde) rechtmäßig gehandelt hat.
Sozialgerichtsbarkeit
Der Sozialgerichtsbarkeit gehören die Sozialgerichte , das Landessozialgericht und das Bundessozialgericht an. Diese Gerichte entscheiden vor allem über Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung - u. a. Kranken-, Pflege-, Unfall-, Rentenversicherung - , der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung, der Grundsicherung für erwerbsfähige Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und der Sozialhilfe sowie des sozialen Entschädigungsrechts - u. a. Kriegsopfer-, Soldatenversorgung, Opferentschädigung, Impfschadensrecht - und des Schwerbehindertenrechts.
Finanzgerichtsbarkeit
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof. Der Weg zu diesen Gerichten ist vor allen Dingen dann eröffnet, wenn es um Streitigkeiten mit Bundes- oder Landesfinanzbehörden über Abgabenfragen (z. B. Anfechtung eines Steuerbescheides) geht.
Verfassungsgerichtsbarkeit
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg und das Bundesverfassungsgericht sind zuständig, soweit die Verfassung des Landes Baden-Württemberg bzw. das Grundgesetz betroffen sind. Während der Verfassungsgerichtshof insbesondere für Verfassungsstreitigkeiten zuständig ist, die die Verfassung des Landes Baden-Württemberg und die Vereinbarung von baden-württembergischem Landesrecht mit der Verfassung betreffen, entscheidet das Bundesverfassungsgericht insbesondere, wenn eine Verletzung des Grundgesetzes gerügt wird (z. B. durch Verfassungsbeschwerden oder bei Zweifeln über die Vereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz).
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