Datenübertragungsregeln für die Datenübermittlung aus dem und zu dem zentralen Vollstreckungsgericht

Für die Datenübermittlung aus dem und zu dem Zentralen Vollstreckungsgericht in Baden-Württemberg geführten Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnisregister gelten die nachfolgenden Datenübertragungsregeln:

1. Zielsetzung

Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (veröffentlicht im BGBl. I S. 2258, 2009), die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV), die Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) und die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV) wurden die Grundlagen für die elektronische Führung und Beauskunftung von Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und von Vermögensverzeichnissen neu geregelt.

Durch diese Datenübertragungsregeln werden die Voraussetzungen für eine sichere und elektronisch weiterverarbeitbare Datenkommunikation der zentralen Vollstreckungsgerichte festgelegt.
Gegenstand der Datenübertragung ist die Übermittlung von Eintragungsanordnungen in das Schuldnerverzeichnis nebst Entscheidungen über Rechtsbehelfe, die Übermittlung von Vermögensverzeichnissen und der laufende Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.


2. Rechtliche Grundlage

2.1 Datenübermittlung aus und in das Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 882h Absatz 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Einzelheiten der Führung, Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen des Schuldnerverzeichnisses und der Einsichtnahme in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Schuldnerverzeichnisführungsverordnung (SchuFV) erfolgt die Übermittlung der Daten bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SchuFV sind bei der Datenübermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht und bei der Weitergabe an eine andere Stelle im Sinne des § 882h Absatz 2 der Zivilprozessordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen. Das Registrierungsverfahren für die Nutzungsberechtigten erfolgt gemäß § 7 Abs. 4 SchuFV über ein zentrales und länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem im Internet.


2.2 Übermittlung der Vermögensverzeichnisse:

§ 802k Absatz 4 ZPO regelt, dass folgende Einzelheiten durch das Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates zu regeln sind: Inhalt, Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse sowie Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren. In § 4 VermVV werden die Voraussetzungen für eine sichere Datenkommunikation sowie die elekt-ronische Übermittlung durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen geregelt. Die Registrierung der Errichtungsberechtigten und der Einsichtsberechtigten erfolgt gemäß §§ 8 Abs. 1 und 2 in einem geeigneten Registrierungsverfahren.


2.3 Übermittlung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Gemäß § 882g Absatz 8 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind die Einzelheiten der Abdruckerteilung aus dem Schuldnerverzeichnis in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 SchuVAbdrV gelten für die Datenübermittlung die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.


3. Beteiligte an der Datenübermittlung


3.1 Schuldnerverzeichnis


3.1.1 Berechtigt zur Einlieferung von Daten in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind:

  • Gerichtsvollzieher (§§ 882b Abs. 1 Nr. 1, 802e, 882c ZPO),
  • Vollstreckungsbehörden (§§ 882b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, 284 Abs. 9 AO), die nach § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind soweit diese Regelungen die Hinterlegung der Vermögensübersicht anordnen (nach Maßgabe des § 802k Abs. 1 ZPO, z.B. nach Justizbeitreibungsverordnung des Bundes und/oder entsprechender Landesverordnungen, nach Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes und/oder entsprechender Landesverordnungen, nach § 66 SGB X),
  •  Vollstreckungsgerichte (nach Maßgabe der §§ 764, 882d Abs. 2 und 3 ZPO) und
  • Insolvenzgerichte (§§ 882b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, 26 Abs. 2 InsO, 303a InsO)

3.1.2 Berechtigt zur Einsicht in das nach § 882h Abs. 1 ZPO geführte Schuldnerverzeichnis sind registrierte Nutzer (§ 6 Abs. 2 und § 7 SchuFV), die einen der in § 882f Satz 1 Nrn. 1 bis 6 ZPO i.V.m. § 5 SchuFV aufgeführten Gründe für eine Einsicht in das Schuldnerverzeichnis darlegen können.

Einsichtsberechtigt sind grundsätzlich natürliche und juristische Personen sowie alle öffentlichen Stellen (Gerichtsvollzieher und Behörden)


3.2 Vermögensverzeichnisregister


3.2.1 Berechtigt zur Einlieferung in das Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz.

3.2.2 Berechtigt zur Einsicht und zum Bezug von hinterlegten Vermögensverzeichnissen aus dem nach § 802k Abs. 3 ZPO geführten Register sind ausschließlich folgende nach Maßgabe der §§ 7 Abs. 1 und § 8 VermVV regis-trierte Nutzer:

  • Gerichtsvollzieher (§ 802k Abs. 2 Satz 1 ZPO),
  • Vollstreckungsbehörden (§ 802k Abs. 2 Satz 2 ZPO) und
  • Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte, Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist (§ 802k Abs. 2 Satz 3 ZPO).


3.3 Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis

Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882g ZPO dürfen nach § 1 SchuVAbdrV nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften der Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung erteilt werden.
Berechtigt zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis sind:

  • Industrie- und Handelskammern sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen Angehörige eines Berufes kraft Gesetzes zusammen-geschlossen sind (Kammern) (§ 882g Abs. 2 Nr. 1 ZPO),
  • Antragsteller, die Abdrucke zur Errichtung und Führung nichtöffentlicher zentraler Schuldnerverzeichnisse verwenden (§ 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO),
  • Antragsteller, deren berechtigtem Interesse durch Einzeleinsicht in die Länderschuldverzeichnisse oder durch den Bezug von Listen nach § 882g Abs. 5 ZPO nicht hinreichend Rechnung getragen werden kann (§ 882g Abs. 2 Nr. 3 ZPO).


4. Technische Anforderungen für die Datenübertragung


4.1 Allgemein


4.1.1 Zugangsbestätigung, Prüfergebnis
Bei jedem Eingang beim zentralen Vollstreckungsgericht wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung sowie ein Prüfprotokoll an den Absender versandt.

Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:

  • Absenderkennung des Einreichenden
  • Betreff der Sendung
  • Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen
  • Ggf. das Ergebnis von Signaturprüfungen
  • Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach


Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen. Die Einreichenden werden benachrichtigt.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Daten in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung bestehen.

4.1.2 Zeichensatz

Für die Übertragung ist der Zeichensatz String Latin der UTF-8 Codierung zugrunde zu legen.

4.1.3 Datenformat

Es werden ausschließlich strukturierte Daten nach dem Standard XJustiz übertragen. Unter www.xjustiz.de ist der jeweils aktuelle Fachdatensatz Vollstreckung veröffentlicht. Das Vermögensverzeichnis ist einschließlich etwaiger Anlagen im PDF-Format zu übermitteln.
Die erzeugten Daten müssen die Vorgaben des XJustiz-Schemas erfüllen, d.h., dass die Datenelemente in der festgelegten Reihenfolge übergeben werden, Pflichtfelder belegt sein, die richtigen Datentypen verwendet werden und bei vorgegebenen Wertelisten nur die darin möglichen Werte übergeben werden. Einlieferungen müssen zudem mit dem Dateinamen „xjustiz_nachricht.xml“ erfolgen.
Nicht valide Daten werden vom zentralen Vollstreckungsgericht mit einer Fehlermeldung automatisiert und ohne weitere Überprüfung zurückgesandt.

4.1.4 Nachrichtenempfang

Die zu übermittelnden Daten sind ausschließlich unter Verwendung eines Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) zu versenden bzw. beim zentralen Vollstreckungsgericht steht ausschließlich ein EGVP-Postfach für den Empfang der Nachrichten zur Verfügung.
Eine andere Art der Datenübermittlung ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist die Datenübermittlung zwischen Justizbehörden innerhalb eines Bundeslandes.

4.1.5 Datenschutz

Die Vertraulichkeit und die Integrität der zu übermittelnden Daten sind durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die Verschlüsselung wird durch die Ver-wendung des EGVP als Transportmedium gewährleistet.


4.2 Registrierungsverfahren für Schuldnerverzeichnis und Vermögensauskunftregister


4.2.1 Einlieferer
Zur Einlieferung zum Schuldnerverzeichnis sind Gerichtsvollzieher gemäß §§ 882c ZPO, Vollstreckungsbehörden, welche gemäß § 284 Abs. 7 AO oder aufgrund einer gleichartigen Regelung durch Bundesgesetz oder Landesgesetz hierzu ermächtigt sind, sowie Insolvenzgerichte gemäß § 26 Abs. 2 InsO berechtigt.

Zur Einlieferung zum Vermögensverzeichnisregister sind ausschließlich Gerichtsvollzieher gemäß § 802f Abs. 6 ZPO und Vollstreckungsbehörden gemäß § 284 Abs. 9 AO oder einer gleichartigen Regelung durch Bundes- oder Landesgesetz berechtigt.


4.2.2 Registrierungsverfahren

  • Anlegen eines EGVP-Postfachs:
    Damit die in § 3 SchuFV und § 4 VermVV an Datenübermittlungen gestellten Anforderungen gewährleistet werden können, erfolgen die elektronischen Übermittlungen an das zentrale Vollstreckungsgericht unter Verwendung eines EGVP-Postfachs und unter Verwendung des Identitätsmanagementsystems SAFE.
    Die erforderliche Software kann unter www.egvp.de lizenzkostenfrei bezogen werden. Vor erstmaliger Nutzung der Software ist diese bei einem Verzeichnisdienst anzumelden. Dies geschieht automatisiert, indem die in der Registerkarte „Visitenkarte“ einzugebenden Daten an das Identi-tätsmanagement SAFE übertragen werden. Vollstreckungsbehörden legen für jeden zur Einlieferung berechtigten Mitarbeiter jeweils ein gesondertes Postfach an. Die Kommunikation zwischen Justizbehörden und dem zentralen Vollstreckungsgericht innerhalb eines Bundeslandes unterliegt nicht der Ver-pflichtung zur Nutzung von EGVP-Postfächern und des Identitätsmanagementsystems SAFE. 
  • Visitenkarte:
    Bei der Registrierung ist durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvoll-zieher in der Registerkarte „Visitenkarte“ im Organisationsfeld „Gerichts-vollzieher_BW“ einzutragen.
    Ausfüllhinweise können der EGVP-Anwenderdokumentation unter www.egvp.de entnommen werden. 
  • Registrierung über den Registrierungsclient:
    Die Registrierung in SAFE erfolgt mit Hilfe der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einlieferung wird durch Zuordnung der dafür vorge-sehenen Rolle vergeben.
    Die Registrierung in SAFE ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten Angaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identi-tätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV:
    Es ist sicherzustellen, dass das Zertifikat des EGVP-Postfachs nebst zugehöriger PIN sowie die die Zugangsdaten zum gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden. 
  • Rücknahme und Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV
    Sobald die mit der Registrierung verbundene Einlieferungsberechtigung entfallen ist, hat die für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung zuständige Stelle die Löschung unverzüglich zu veranlassen.


4.2.3 Authentifizierung

Die Berechtigung zur Einlieferung ist vom zentralen Vollstreckungsgericht bei jeder elektronischen Übermittlung zu prüfen.

  • Berechtigungsprüfung mittels SAFE-ID:
    Bei elektronischen Übermittlungen zum zentralen Vollstreckungsgericht wird von der übermittelnden Stelle mit der EGVP-Nachricht die SAFE–ID (elektronische Identität) übermittelt. Anhand dieser Angaben erfolgt eine Überprüfung der Einlieferungsberechtigung.
  • Die zusätzliche Verwendung einer fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Signatur für Einlieferungen zum zentralen Vollstreckungs-gericht ist weder für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher noch für Vollstreckungsbehörden erforderlich.

4.3 Eintragungsnachrichten für Schuldnerverzeichnis und Vermögensverzeichnis


4.3.1 Aufbau der Eintragungsnachricht Schuldnerverzeichnis
Die Eintragungsanordnungen nach § 882c ZPO, § 26 Abs. 2 InsO und § 284 Abs. 9 AO sind unter Beachtung des XJustiz-Schemas unter dem Dateinamen xjustiz_nachricht.xml als XML-Datei an das zentrale Vollstreckungsgericht zu übersenden. Die für die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis erforderlichen Attribute sind im Fachdatensatz Vollstreckung beschrieben und können unter www.xjustiz.de abgerufen werden. Es sind die entsprechenden Nachrichtentypen zu verwenden.

4.3.1.1 Eintragungsanordnung

Für die Eintragungsanordnung ist der Nachrichtentyp
Nachricht_Schuldnerverzeichnis_Eintragung_Korrektur zu verwenden.Nach erfolgreicher Eintragung im Schuldnerverzeichnis erhält der Absender die Eintragungsanordnung mit der dazugehörigen Verfahrensnummer als Eintragungsbestätigung zurück. Bei Korrekturnachrichten muss die Verfahrensnummer des zu korrigierenden Datensatzes in der XJustiz-Nachricht enthalten sein.

4.3.1.2 Entscheidung über Rechtsbehelf
Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach § 882d Abs. 2 ZPO sind ebenfalls als strukturierter Datensatz und unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Entscheidung_Schuldnerwiderspruch zu verwenden.
Maßgeblich für die Weiterverarbeitung ist ausschließlich der strukturierte Da-tensatz; soweit zusätzlich die Entscheidung als PDF-Dokument übersandt wird, bleibt dieses Dokument unberücksichtigt.

4.3.2 Aufbau der Eintragungsnachricht Vermögensauskunftsregister
Für Eintragungen im Vermögensauskunftsregister sind die Metadaten als xml-Datei unter Beachtung des XJustiz-Fachdatensatzes Vollstreckung sowie das Vermögensverzeichnis als PDF-Dokument zu übermitteln. Es ist der Nachrichtentyp Nachricht_Vermoegensverzeichnis_Uebermittlung_Korrektur zu verwenden.
Die alleinige Übersendung des Vermögensverzeichnisses im PDF-Format reicht nicht aus und führt zu keiner Eintragung in das Vermögensauskunftsregister. Für eine Eintragung sind zwingend die die Metadaten im XJustiz-Format erforderlich.
Bei der Übermittlung des Vermögensverzeichnisses an das zentrale Vollstreckungsgericht darf neben der xjustiz_nachricht.xml nur ein PDF-Dokument übermittelt werden. Anlagen müssen gegebenenfalls mit dem Hauptdokument zu einem PDF-Dokument zusammengefasst werden.
Im Falle der Nachbesserung sind die ursprüngliche Vermögensauskunft und die Nachbesserung in einer PDF-Datei zu übersenden.


4.4 Abdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis


4.4.1 Zulassung

Der Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis bedarf einer ent-sprechenden Zulassung. Diese wird durch die Leiterin/den Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1 ZPO, bei dem das Schuldner-verzeichnis geführt wird, auf schriftlichen Antrag erteilt. Auf § 3 der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis wird Bezug genommen.
Die Bewilligungen können durch die Leiterin / den Leiter des Zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs.1 Zivilprozessordnung, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, widerrufen oder zurückgenommen werden. Näheres regelt hierzu § 7 der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis.

4.4.2 Registrierungsverfahren

Zusätzlich zu dem schriftlichen Antrag auf Bewilligung für den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis, ist eine Registrierung der Ab-druckempfänger in dem Identitätsmanagementsystem SAFE erforderlich.
Die Abdruckempfänger werden beim zentralen Vollstreckungsgericht Karlsruhe direkt als Nutzer in SAFE registriert und mit der erforderlichen Rolle „JP-VP Abdruckempfänger“ freigeschaltet.

4.4.3 Übermittlungsweg

Die Übermittlung der Abdrucke erfolgt als elektronische Nachricht nach dem OSCI- Standard in strukturierter Form (XML) oder als PDF-Datei durch eine eingerichtete zentrale und länderübergreifende Stelle im Sinne des § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Die Abdrucke werden entweder zum Down-load bereitgestellt oder per EGVP-Nachricht versandt. Hierzu muss der Ab-druckempfänger über eine Empfangsmöglichkeit im Rahmen des elektroni-schen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) verfügen bzw. einen Download zur Verfügung gestellter Daten durchführen können.Die Übermittlung der Abdrucke und eines Hinweisblattes gemäß § 8 Abs. 2 SchuVAbdrV erfolgt in getrennten Dateien in einer Nachricht.Eine Übermittlung in einer anderen elektronischen Form (zum Beispiel auf einem Datenträger oder als Anlage in einer E-Mail) ist nicht zulässig.

4.4.4 Datenschutz bei der Datenübermittlung

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübermittlung ist sowohl vom Absender als auch von der empfangenden Stelle zu überprüfen.



5. Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und Vermögensverzeichnisse


Die Einsichtnahme in die Schuldnerverzeichnisse und die Vermögensver-zeichnisregister der Länder erfolgt zentral über das gemeinsame Vollstre-ckungsportal der Länder unter www.vollstreckungsportal.de.

Die Einsicht wird nur registrierten Nutzern gewährt. Alle Nutzerinnen und Nutzer des Vollstreckungsportals haben daher grundsätzlich einen Regist-rierungsantrag, der im gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zur Verfügung gestellt werden wird, elektronisch auszufüllen und abzusenden. Ausgenommen hiervon sind die gebührenbefreiten Nutzer (vgl. Punkt 5.1).


5.1 Registrierungsverfahren für bestimmte gebührenbefreite Nutzer nach den §§ 8 JVKostO, 7 LJKG


5.1.1 Die Registrierung in SAFE erfolgt mit Hilfe der Software „Registrierungsclient“, die unter www.safe-registrierung.de zur Verfügung gestellt wird. Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird durch Zuordnung der dafür vorgesehenen Rolle vergeben.

5.1.2 Die Registrierung in SAFE ist erst abgeschlossen, wenn die registrierten An-gaben sowie die Rollenberechtigung durch einen Identitätsadministrator geprüft und freigegeben worden sind. Die Zuständigkeit des Identitätsadministrators ergibt sich aus § 7 Abs. 1 SchuFV und § 8 Abs. 1 VermVV.

5.1.3 Nach erfolgreicher Registrierung und mit Freigabe erhält der Berechtigte den erforderlichen Zugang für das Vollstreckungsportal der Länder. Es ist sicherzustellen, dass die Zugangsdaten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt werden.

5.1.4 Die Berechtigung zur Einsichtnahme wird bei jeder Anmeldung im Vollstre-ckungsportal geprüft.


5.2 Rücknahme und Widerruf der Registrierung

Das für die Rücknahme und den Widerruf der Registrierung nach § 8 Abs. 3 VermVV zuständige zentrale Vollstreckungsgericht ist vom Registrierten oder der personalverwaltenden Stelle des Registrierten unter Angabe der Gründe unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, sobald die mit der Registrierung verbundene Einsichtsberechtigung entfallen ist.


Diese Bekanntmachung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. Die bisher geltenden Da-tenübertragungsregelungen gelten hinsichtlich der Einträge im Schuldnerverzeichnis nach altem Recht fort.

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