Inhaltsübersicht:
Einreichungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
Elektronische Auskünfte aus dem Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Einreichungen
Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister sind gemäß § 12 HGB (§ 11 Abs. 4 GenG, § 5 Abs. 2 PartGG) elektronisch in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Auch alle anderen Dokumente sind elektronisch einzureichen.
Ist eine Urschrift oder eine einfache Abschrift einzureichen oder ist für das Dokument die Schriftform bestimmt, genügt die Übermittlung einer elektronischen Aufzeichnung; ist ein notariell beurkundetes Dokument oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift einzureichen, so ist ein mit einem einfachen elektronischen Zeugnis (§39 a des Beurkundungsgesetzes) versehenes Dokument zu übermitteln.
Schriftstücke, die der unbeschränkten Einsicht unterliegen ( z.B. Gesellschaftsverträge, Satzungen usw.), werden in einen elektronischen Registerordner aufgenommen, der dem Registerblatt zugeordnet ist.
Zur Einreichung von Anmeldungen und Dokumenten steht das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) zur
Verfügung.
Voraussetzung für die Einreichung ist der Download der EGVP-Software. Dieses Programm und weitere Informationen finden Sie auf der
Website
Auskünfte
Auskünfte aus den Registerblättern und den elektronischen Registerordnern sowie zusätzlich aus den Vereinsregistern der Amtsgerichtsbezirke Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm können Sie elektronisch erhalten unter
www.handelsregister.de (Registerportal)
Voraussetzung ist die eigenständige Registrierung bei diesem Portal. Reine Recherchen bedürfen keiner Registrierung.
Jeder Interessent kann auch in elektronischer Form einen Antrag auf Erteilung eines Ausdrucks entweder in Papierform oder in
elektronischer Form aus dem Registerinhalt oder dem Registerordner (soweit dieser elektronisch geführt wird) stellen. Diese
Anträge können Sie bei den zuständigen Registergerichten
Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm stellen.
Das Registerportal eröffnet den Zugriff auf die automatisierten Registerabrufsysteme (§ 9 Abs. 1 HGB) der Länder und dient der Bekanntmachung der Eintragungen der Registergerichte (§ 10 HGB).