Zur Festsetzung des Ehegatten- und Kindesunterhalts sowie zur Berechnung von Elternunterhalt und Unterhaltsansprüchen der nicht mit
dem Kindsvater verheirateten Mutter wenden die Oberlandesgerichte Karlsruhe und Stuttgart die Süddeutschen Leitlinien
(SüdL) an.
Diese Leitlinien sind kein Gesetz oder sonst verbindliche Rechtsvorschriften. Die Gerichte verwenden diese Leitlinien als
Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH an, wobei die Angemessenheit des Ergebnisses in jedem
Fall zu überprüfen ist.
Die Leitlinien enthalten u.a. Regeln dazu, wie das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln ist, was davon abzuziehen ist, welcher
Betrag ihm selber verbleiben muss, welchen Bedarf Unterhaltsberechtigte haben und wie in sogenannten Mangelfällen zu verfahren
ist, wenn das Einkommen des Pflichtigen nicht zur Deckung aller Unterhaltsansprüche ausreicht. Eingearbeitet ist auch die
Düsseldorfer Tabelle, die bundesweit von den Gerichten zur Ermittlung des Unterhalts für minderjährige und im
elterlichen Haushalt lebende volljährige Kinder angewandt wird, und die auf der jeweiligen Regelbetragsverordnung aufbaut.
Die Mehrzahl der Oberlandesgerichte wendet jeweils eigene Leitlinien an. Die Süddeutschen Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe,
München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken verständigen sich seit 2002 auf die einheitlichen Süddeutschen
Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL).
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